Satzung

(Im Zweifel gilt die gedruckte Fassung)

Satzung des Vereins „Paradeiser Performance“ 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Paradeiser Performance“ (Kurzform: Paradeiser); nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V.“.

Der Sitz des Vereins ist Köln. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck

Ziel des Vereins ist die Förderung und Vermittlung von Kunst und Kultur, insbesondere Theater, Musiktheater, darstellende Künste, Performance, Literatur, Musik und Tanz.

Wesentliche Aufgabe des Vereins ist die Beschaffung finanzieller Mittel von öffentlichen oder privaten Trägern zur Unterstützung von Projekten aus den oben genannten Kunstsparten.

Daneben unterstützt der Verein Netzwerke von Kunstschaffenden aus den oben genannten Kunstsparten.

§ 3 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 Abgabenordnung (AO).
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung und Vermittlung von Theater, Musiktheater, darstellende Künste, Performance, Literatur, Musik und Tanz. verwenden muss.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können volljährige Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie Gesellschaften des bürgerlichen Rechtes werden.
  2. Mitglied im Verein kann nur werden, wer hierzu vom Vereinsvorstand aufgefordert worden ist.
  3. Ein Mitgliedsantrag ist schriftlich zu stellen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  5. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, der Auflösung einer juristischen Person, dem Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  7. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  8. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
  9. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwer wiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
  10. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  11. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Entscheidung über den Ausschluss diese zu begründen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  12. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen oder auf Rückgewähr von dem Verein gewährten Unterstützungsleistungen.
  13. Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
  14. Die Benennung von Ehren- und/oder Fördermitgliedern (beides ohne Stimmrecht) durch den Vorstand ist zulässig.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand und
  2. die Mitgliederversammlung
  3. ein*e Geschäftsführer*in, sofern vom Vorstand angestellt

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Personen. Die drei Personen bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

2. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Alle Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Wahlzeit bis zur Neuwahl im Amt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl.

3. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn eine Woche vorher zur Sitzung schriftlich per Post oder per E-Mail eingeladen worden ist. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Die Vorstandssitzung ist auch per Videokonferenz beschlussfähig.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der gesetzlichen Vorschriften. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des §181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot) befreit. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) Vorbereitung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,

• d) Beschlussfassung über die Anstellung und Kündigung von Mitarbeiter*innen, insbesondere die Anstellung eines*r hauptamtlichen Geschäftsführer*in.

§ 7 Geschäftsführer*in

  1. Der Vorstand kann eine*n Geschäftsführer*in bestellen. Dieser Person obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  2. Er*Sie ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.
  3. Der*die Geschäftsführer*in ist berechtigt, an den Sitzungen der Mitgliederversammlung beratend teilzunehmen, auch wenn er*sie nicht Mitglied des Vereins sein sollte.

§ 8 Rechnungsprüfer*innen

Der Verein bestellt eine*n Rechnungsprüfer*in. Er*sie prüft den Jahresbericht des Vorstandes und nimmt zu dessen Entlastung Stellung.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung auf andere übertragen sind. Sie ist im Besonderen zuständig für die folgenden Angelegenheiten:

  • a) Genehmigung des Haushaltsplans, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands,
  • b) Entgegennahme des Prüfungsberichts des Rechnungsprüfers,
  • c) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen, soweit anfallend,
  • d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  • e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und über
    Anträge des Vorstands und der Vereinsmitglieder.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Die Einladung erfolgt vier Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die demVerein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse oder per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mailadresse. 

  1. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. 
  2. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Diese nachträglichen Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – werden nur auf die Tagesordnung gesetzt, wenn in der Mitgliederversammlung eine 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). 
  3. Der/die Vorsitzende des Vorstands leitet die Mitgliederversammlung. Ist er/sie verhindert, wird sie von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung in einem Protokoll niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. 
  4. In der Mitgliederversammlung haben die Mitglieder je eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Vereinsmitglieder, die nicht als natürliche Person Mitglied im Verein sind, teilen dem Vorstand binnen zwei Wochen nach ihrer Aufnahme mit, durch wen sie im Verein vertreten werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von der Protokoll führenden Person unterzeichnet.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln, über die Auflösung des Vereins einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. 
  6. Die Mitgliederversammlung ist auch als Videokonferenz beschlussfähig.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in § 9 Zf. 7 festgelegten qualifizierten Mehrheit beschlossen werden. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen einer der in § 3 letzter Absatz genannten steuerbegünstigten bzw. gemeinnützigen Einrichtung zu.

§11 In-Kraft-Treten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 04.01.21 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen ist.

(Im Falle von Übertragungsfehlern ins Web gilt die gedruckte Fassung)